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Allgemeine Einkaufsbedingungen

§‭ ‬1‭ ‬Allgemeines‭ ‬‮–‬‭ ‬Geltungsbereich

  1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich‭; ‬entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an‭, ‬es sei denn‭, ‬wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt‭. ‬Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann‭, ‬wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen‭.‬
  2. Alle Vereinbarungen‭, ‬die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden‭, ‬sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen‭.‬
  3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von‭ ‬§‭ ‬310‭ ‬Absatz 1‭ ‬BGB‭.‬
  4. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten‭ ‬

 

§‭ ‬2‭ ‬Angebot‭ ‬‮–‬‭ ‬Angebotsunterlagen

  1. Der Lieferant ist verpflichtet‭, ‬unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2‭ ‬Wochen anzunehmen‭.‬
  2. An Abbildungen‭, ‬Zeichnungen‭, ‬Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums‭- ‬und Urheberrechte vor‭; ‬sie dürfen‭ ‬Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden‭. ‬Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden‭; ‬nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben‭. ‬Dritten gegenüber sind sie geheimzuhalten‭, ‬insoweit gilt ergänzend die Regelung von‭ ‬§‭ ‬9‭ ‬Absatz 4‭. ‬

 

§‭ ‬3‭ ‬Preise‭ ‬‮–‬‭ ‬Zahlungsbedingungen

  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend‭. ‬Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis‭ ‬‮„‬Lieferung frei Haus“‭, ‬einschließlich Verpackung ein‭. ‬Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung‭.‬
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten‭.‬
  3. Rechnungen können wir nur bearbeiten‭, ‬wenn diese‭ ‬‮–‬‭ ‬entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung‭ ‬‮–‬‭ ‬die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben‭; ‬für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich‭, ‬soweit er nicht nachweist‭, ‬dass er diese nicht zu vertreten hat‭.‬
  4. Wir bezahlen‭, ‬sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist‭, ‬den Kaufpreis innerhalb von 14‭ ‬Tagen‭, ‬gerechnet ab Lieferung und‭ ‬Rechnungserhalt‭, ‬mit 3%‭ ‬Skonto oder innerhalb von 30‭ ‬Tagen nach Rechnungserhalt netto‭.‬
  5. Aufrechnungs‭- ‬und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu‭. ‬

 

§‭ ‬4‭ ‬Lieferzeit

  1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend‭.‬
  2. Der Lieferant ist verpflichtet‭, ‬uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen‭, ‬wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden‭, ‬aus denen sich ergibt‭, ‬dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann‭.‬
  3. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu‭. ‬Insbesondere sind wir berechtigt‭, ‬nach fruchtlosem Ablauf‭ ‬einer angemessenen Frist Schadenersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen‭. ‬Verlangen wir Schadenersatz‭, ‬steht dem Lieferanten das Recht zu‭, ‬uns nachzuweisen‭, ‬dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat‭. ‬

 

§‭ ‬5‭ ‬Gefahrübergang‭ ‬‮–‬‭ ‬Dokumente

  1. Die Lieferung hat‭, ‬sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist‭, ‬frei Haus zu erfolgen‭.‬
  2. Der Lieferant ist verpflichtet‭, ‬auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben‭; ‬unterlässt er‭ ‬dies‭, ‬so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten‭. ‬

 

§‭ ‬6‭ ‬Mängeluntersuchung‭ ‬‮–‬‭ ‬Mängelhaftung

  1. Wir sind verpflichtet‭, ‬die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts‭- ‬oder Quantitätsabweichungen stichprobenartig‭ ‬auf Sicht zu prüfen‭; ‬die Rüge ist rechtzeitig‭, ‬sofern sie innerhalb einer Frist von 10‭ ‬Arbeitstagen‭, ‬gerechnet ab Wareneingang‭ ‬oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung‭, ‬beim Lieferanten eingeht‭.‬
  2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu‭; ‬in jedem Fall sind wir berechtigt‭, ‬vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen‭. ‬Das Recht auf Schadenersatz‭, ‬insbesondere das auf Schadenersatz‭ ‬statt der Leistung‭, ‬bleibt ausdrücklich vorbehalten‭.‬
  3. Wir sind berechtigt‭, ‬auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen‭, ‬wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht‭.‬
  4. Die Verjährungsfrist beträgt 36‭ ‬Monate‭, ‬gerechnet ab Gefahrübergang‭. ‬

 

§‭ ‬7‭ ‬Produkthaftung‭ ‬‮–‬‭ ‬Freistellung‭ ‬‮–‬‭ ‬Haftpflichtversicherungsschutz

  1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist‭, ‬ist er verpflichtet‭, ‬uns insoweit von Schadenersatzansprüchen‭ ‬Dritter auf erstes Anfordern freizustellen‭, ‬als die Ursache in seinem Herrschafts‭- ‬und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet‭.‬
  2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne des Absatzes 1‭ ‬ist der Lieferant auch verpflichtet‭, ‬etwaige Aufwendungen gemäß‭ ‬§§‭ ‬683‭, ‬670‭ ‬BGB oder gemäß‭ ‬§§‭ ‬830‭, ‬840‭, ‬426‭ ‬BGB zu erstatten‭, ‬die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben‭. ‬Über‭ ‬Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten‭ ‬‮–‬‭ ‬soweit möglich und zumutbar‭ ‬‮–‬‭ ‬unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben‭. ‬Unberücksichtigt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche‭.‬
  3. Der Lieferant verpflichtet sich‭, ‬eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer ausreichenden Deckungssumme pro Personenschaden/Sachschaden‭ ‬‮–‬‭ ‬pauschal‭ ‬‮–‬‭ ‬während der Dauer dieses Vertrages‭, ‬d‭. ‬h‭. ‬bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjährung zu unterhalten‭;‬‭ ‬stehen uns weitgehende Schadenersatzansprüche zu‭, ‬so bleiben diese unberührt‭. ‬

 

§‭ ‬8‭ ‬Schutzrechte

  1. Der Lieferant garantiert‭, ‬dass im Zusammenhang sowie durch die Lieferung mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der‭ ‬Bundesrepublik Deutschland verletzt werden‭.‬
  2. Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen‭, ‬so ist der Lieferant verpflichtet‭, ‬uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen‭; ‬wir sind nicht berechtigt‭, ‬mit dem Dritten‭ ‬‮–‬‭ ‬ohne Zustimmung des Lieferanten‭ ‬‮–‬‭ ‬irgendwelche Vereinbarungen zu treffen‭, ‬insbesondere einen Vergleich abzuschließen‭.‬
  3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen‭, ‬die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen‭.‬
  4. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche ist 10‭ ‬Jahre‭, ‬beginnend mit dem Abschluß‭ ‬des jeweiligen Vertrages‭. ‬

 

§‭ ‬9‭ ‬Eigentumsvorbehalt‭ ‬‮–‬‭ ‬Beistellung‭ ‬‮–‬‭ ‬Werkzeuge‭ ‬‮–‬‭ ‬Geheimhaltung

  1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen‭, ‬behalten wir uns hieran das Eigentum vor‭. ‬Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen‭. ‬Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen‭, ‬uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet‭, ‬so‭ ‬erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen‭ ‬zur Zeit der Verarbeitung‭.‬
  2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen‭, ‬uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt‭, ‬so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung‭. ‬Erfolgt die Vermischung in der Weise‭, ‬dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist‭, ‬so gilt als vereinbart‭, ‬dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt‭; ‬der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns‭.‬
  3. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor‭; ‬der Lieferant ist verpflichtet‭, ‬die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen‭. ‬Der Lieferant ist verpflichtet‭, ‬die uns gehörenden Werkzeuge‭ ‬zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer‭-, ‬Wasser‭- ‬und Diebstahlschäden zu versichern‭. ‬Gleichzetig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab‭, ‬wir nehmen diese Abtretung hiermit an‭. ‬Der Lieferant ist verpflichtet‭, ‬an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs‭- ‬und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs‭- ‬und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen‭. ‬Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen‭; ‬unterlässt er dies schuldhaft‭, ‬so bleiben Schadenersatzansprüche unberührt‭.‬
  4. Der Lieferant ist verpflichtet‭, ‬alle erhaltenen Abbildungen‭, ‬Zeichnungen‭, ‬Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten‭. ‬Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden‭. ‬Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages‭; ‬sie erlischt‭, ‬wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen‭, ‬Zeichnungen‭, ‬Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist‭.‬
  5. Soweit die aus gemäß‭ ‬Absatz 1‭ ‬und/oder Absatz 2‭ ‬zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um‭ ‬mehr als 10‭ % ‬übersteigt‭, ‬sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet‭. ‬

 

§‭ ‬10‭ Höhere Gewalt

  1. Höhere Gewalt‭, ‬Arbeitskämpfe‭, ‬Unruhen‭, ‬behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare‭, ‬unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten‭. ‬Dies gilt auch‭, ‬wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten‭, ‬in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet‭. ‬Die Vertragspartner sind verpflichtet‭, ‬im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen‭.‬

 

§‭ ‬11‭ ‬Gerichtsstand‭ ‬‮–‬‭ ‬Erfüllungsort

  1. Sofern der Lieferant Kaufmann ist‭, ‬ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand‭; ‬wir sind jedoch berechtigt‭, ‬den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen‭. ‬Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt‭, ‬ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort‭. ‬Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland‭. ‬Die Bestimmungen des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluß‭ ‬von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen werden ausdrücklich ausgeschlossen‭ ‬

 

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